Allgemeine Geschäftsbedingungen WTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
WTC Wärmetechnik Chemnitz GmbH & Co. KG

I. Geltung

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Installations-, Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsarbeiten, die die WTC Wärmetechnik Chemnitz GmbH & Co. KG (Auftragnehmerin) im Zusammenhang mit Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und/oder anderen haustechnischen Anlagen für Unternehmer (Auftraggeber) vornimmt.
  2. Sofern zwischen den Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sind sie Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, die die Auftragnehmerin mit ihren Auftraggebern in dem Geltungsbereich gemäß Ziff. 1 schließt.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

II. Vertragsschluss

  1. Angebote der Auftragnehmerin erfolgen schriftlich. Sie sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen eine Aufforderung zur Aufgabe einer Bestellung dar.
  2. Verbindliche bzw. befristete Angebote kann der Auftraggeber nur innerhalb der ab Zugang des Angebots laufenden, durch die Auftragnehmerin vorgegebenen Annahmefrist bzw. - sofern sie eine solche nicht vorgegeben hat - innerhalb von 15 Kalendertagen annehmen. Mit seiner Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung anzunehmen.
  4. Gewichts- oder Maßangaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin (z.B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
  5. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sind allein die Angaben in der Auftragsbestätigung, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften maßgeblich. Andere Abreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen und/oder -abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Die Urheberrechte an den Angeboten, Kalkulationen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen der Auftragnehmerin stehen dieser zu. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an diesen Unterlagen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Ohne Zustimmung der Auftragnehmerin dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Evtl. erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

 

III. Vergütung

  1. Abgerechnet wird nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen.
  2. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  3. Nebenarbeiten (wie z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten), die in der Auftragsbestätigung nicht als Vertragsbestandteil mit Menge und Preis aufgeführt sind, sind - falls sie von der Auftragnehmerin ausgeführt werden - gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für zusätzliche oder wiederholte De-/Montagearbeiten, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
  4. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass die Auftragnehmerin spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung bzw. des Beginns der erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt  hat.
  5. Wird die Auftragnehmerin mit der Reparatur bzw. Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt und kann der Fehler nicht behoben bzw. das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt oder der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln  der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin die ihr entstandenen Aufwendungen zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur/Instandsetzung in den Verantwortungs- und Risikobereich der Auftragnehmerin fällt.
  6. Die Vergütung der Auftragnehmerin ist wie folgt fällig:
    • in Höhe von 20 % bei Vertragsschluss,
    • in Höhe von 40 % bei Montagebeginn,
    • in Höhe von 40 % bei Abnahme.
  7. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber über den jeweils fälligen Teil der Vergütung eine Abrechnung zu erteilen. Rechnungsbeträge hat der Auftraggeber ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt eingehend bei der Auftragnehmerin zu bezahlen. Hiernach befindet sich der Auftraggeber in Verzug.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Verweigerung bzw. die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Werden der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche den Verdacht der Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers bereits bei Vertragsschluss begründen, ist sie vorbehaltlich aller sonstigen Ansprüche berechtigt, entweder den Gegenwert der Lieferung durch Nachnahme oder Vorkasse zu erheben bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung der Auftragnehmerin binnen angemessener Frist nicht nach, ist die Auftragnehmerin berechtigt, von sämtlichen noch nicht  vollständig erfüllten Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

IV. Ausführung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Auftragnehmerin mit der Erbringung ihrer Leistungen unverzüglich nach Übermittlung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber
    • ggf. notwendige Erlaubnisse bzw. Genehmigungen beigebracht hat,
    • einen ungehinderten und gefahrfreien Montagebeginn ermöglicht hat,
    • eine kostenlose Bereitstellung eines etwa erforderlichen Strom-, Gas- und Wasseranschlusses gewährleistet hat sowie
    • eine vereinbarte Anzahlung an die Auftragnehmerin geleistet hat.
  2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten o. ä. vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin vor Beginn ihrer Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren umfassend hinzuweisen und geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

V. Abnahme

  1. Die Leistungen der Auftragnehmerin sind nach Fertigstellung förmlich abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
  2. Soweit es sich um in sich geschlossene Teile der Leistung der Auftragnehmerin handelt bzw. wenn die Montage aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, unterbrochen wird, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die förmliche Abnahme der bis dahin erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Im Übrigen erfolgt die Abnahme der durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen mit der Innutzungsnahme durch den Auftraggeber.
  4. Bis zur Abnahme trägt die Auftragnehmerin die Gefahr. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Auftragnehmerin erfolgen. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Verzuges auf ihn über.
  5. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der ihr sonst entstandenen Kosten.

VI. Sachmängel und Haftung

  1. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt eine Frist von 10 Tagen nach der Entdeckung. Maßgeblich ist jeweils die fristgerechte Absendung der Mängelanzeige. Die monierte Sache ist der Auftragnehmerin zur Prüfung zu überlassen bzw. jederzeit zugänglich zu machen.
  2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
  3. Die Auftragnehmerin kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Hierzu ist ihr eine angemessene Frist zu gewähren. Die Auftragnehmerin muss nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen / angelegten Mängel beseitigen, die auf ihren Leistungen beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf ihre Leistungen zurückzuführen sind.
  4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder Dritter durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse sowie durch normale Abnutzung / Verschleiß entstanden sind.
  5. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren – soweit es nicht um solche im Zusammenhang mit einem Bauwerk geht - in einem Jahr ab Abnahme der Leistungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber.
  6. Die Haftung der Auftragnehmerin auf die Bezahlung von Schadensersatz ist ausgeschlossen.
  7. Abs. 5 und 6 gelten nicht bei:
    • vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die Auftragnehmerin, ihre Vertreter oder
      Erfüllungsgehilfen, wobei für den Fall, dass es nicht um eine vorsätzliche Pflichtverletzung geht, die
      Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist,
    • schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • Vorliegen von Mängeln, die die Auftragnehmerin arglistig verschwiegen hat,
    • Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,
    • schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie
    • einer Haftung aus Produkthaftungsgesichtspunkten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Werden die von der Auftragnehmerin eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Gebäude bzw. Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber - falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen - seine Forderung oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung der Auftragnehmerin schon jetzt an diese ab.

VIII. Vertraulichkeit

Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Dies gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäfts beziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

 

IX. Datenschutz

  1. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Auftraggebers werden unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten verarbeitet, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung von Aufträgen erforderlich ist. Eine Weitergabe von Daten an Dritte, an verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen findet nur statt, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist. Insbesondere werden die Daten des Auftraggebers nicht für Werbezwecke genutzt.
  2. Die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten werden lediglich zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrags genutzt. Dies umfasst die Weitergabe der Daten zu Lieferzwecken, soweit dies zur Lieferung der Ware notwendig ist, sowie die Weitergabe der Zahlungsdaten des Auftraggebers im Rahmen der Zahlungsabwicklung.
  3. Bei Beendigung der Vertragsbeziehung werden die Daten des Auftraggebers für die weitere Verwendung gesperrt und nach Maßgabe der steuer-, handels- und datenschutzrechtlichen Vorschriften gelöscht.

X. Sonstiges

  1. Gerichtsstand ist Chemnitz.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Soweit der Vertrag und/oder die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Regelungen oder Regelungslücken enthalten, gelten als Ersatz für die unwirksame Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck des Vertrages nebst dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw.